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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
PIC`S´hot by Di Lena e.U.
Stand: 16.04.2019
1. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern (Konsumenten). erbraucher iSd §1
KSchG ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen
Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.2. Der Fotograf schließt Verträge – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde – ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
1.3. Der Einbeziehung entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.
Diese sind ausnahmslos nur gültig, wenn und insoweit sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden. Insbesondere gelten Vertragserfüllungshandlungen des
Fotografen nicht als Zustimmung zu von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen den Vertragsbedingungen.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder im Laufe ihrer Dauer werden
oder sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Dies gilt nicht,
wenn die unwirksame Bestimmung eine der Hauptleistungspflichten regelt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen. Aus dem Umstand, dass der Fotograf einzelne oder alle der ihm zustehenden Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese
Rechte nicht abgeleitet werden.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden –freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch
für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc.
2.2 . Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax etc.) als auch mündlich (persönlich, telefonisch) erfolgen.
Der Fotograf übermittelt dem Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit nach Einlangen des Auftrags eine Auftragsbestätigung (Angebotsannahme) oder
informiert ihn über die Ablehnungdes Auftrags. Durch die Annahme kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird.
2.3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, Lichtbilder und/oder Filmwerke einschließlich der in § 42 UrhG normierten Nutzungsrechte über den Onlineshop zu
erwerben. Darüber hinausgehende Nutzungsrechte müssen mit dem Fotografen gesondert vereinbart werden. Das Angebot des Fotografen im Onlineshop ist
rechtsverbindlich. Der Kaufvertrag kommt durch Einlangen der Bestellung beim Fotografen zustande. Der Bestellvorgang wird durch Auswahl der
gewünschten Produkte in den Warenkorb in Gang gesetzt und durch Anklicken des Kaufbuttons am Ende des Bestellvorgangs abgeschlossen. Der Fotograf
stellt die vertragsgegenständlichen Produkte nach Zahlungseingang entweder durch Übersendung an die vom Vertragspartner bekannt gegebene Anschrift
oder als Download-Datei zur Verfügung.
3. Leistungserbringung, Nutzungsbewilligung
3.1.Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine
schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die
Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel.
3.2.Die Übersendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Fotografen, dh die Gefahr für den Verlustoder die Beschädigung der Ware geht in diesem Fall erst auf
den Vertragspartner über, sobald die Ware an ihn oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird.
3.3. Vom Fotografen genannte Liefer-/Leistungstermine und -fristen sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfristen und –terminen können keine Ansprüche
gegen den Fotografen hergeleitet werden. Der Fotograf hat die Leistung aber jedenfalls innerhalb von 30 Tagen ab Vertragsabschluss zu erbringen.
3.4.Bei Vereinbarung verbindlicher Liefertermine oder Lieferfristen kann der Vertragspartner – sofern es sich nicht um ein Fixgeschäft iSd Punkt 3.5. handelt
–bei Lieferverzug nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertraglässt den Anspruch auf Ersatz des
durch verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens unberührt.
3.5. Ist die Erfüllung zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist bei sonstigem Rücktritt bedungen und gerät der Fotograf in
Verzug, so gilt der Vertrag ohne weiteres Zutun als aufgelöst, sofern der Vertragspartner dem Fotografen nicht umgehend mitteilt, auf die
Vertragserfüllung weiterhin zu bestehen. Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
3.6. Mit dem Erwerb eines urheberrechtlich geschützten Werkes, unabhängig ob in Papierform oder digital, erwirbt der Vertragspartner eine einfache
(nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und
innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw im
Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des
Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in
einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Vertragspartners und nicht für Werbezwecke als erteilt. Darüber hinaus ist der
Vertragspartner iSd § 42 UrhG jedenfalls berechtigt, einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen und privaten Gebrauch herzustellen.
3.7. Die Nutzungsbewilligung gilt erst bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Werknutzungsentgelts (vgl. Punkt 6.2.) und unter der
Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Herstellerbezeichnung/Namensnennung gemäß Punkt 4.3. als erteilt.
4. Urheberrechtliche Bestimmungen
4.1. Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke iSd §§ 1, 3, 4 UrhG. Alle Urheber-und Leistungsschutzrechte des Herstellers
(§§14ff,73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Der Fotograf hat mit Ausnahme der in § 42 UrhG normierten Rechte das ausschließliche
Verwertungsrecht, d.h. das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen, durch
Rundfunk zu senden und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Nutzung ist in diesem Fall nur nach Maßgabe einer vom Fotografen erteilten
Nutzungsbewilligung zulässig (vgl. Punkt 3.6.). § 75 UrhG gelangt nicht zur Anwendung.
4.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern/Filmen in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche
nicht nur für den internen Gebrauch des Vertragspartners bestimmt sind, auf Diskette, CD -Rom oder ähnlichen Datenträgern, ist nur auf Grund einer
besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner gestattet. Das Recht, eine Sicherungskopie herzustellen, bleibt
hiervon unberührt.
4.3. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, erbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw
den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in
Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © ... Name/Firma/Künstlername des Fotografen,
Ort und – sofern veröffentlicht –Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung
versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite
(im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
4.4. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem – dem
Fotografen bekannten – Vertragszweck erforderlich sind.
4.5. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert
sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.
4.6. Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf
Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall
der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden
Vermögensschadens (§ 87 Abs1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu.
5. Eigentum am Filmmaterial und den Bilddateien, Kennzeichnung, Archivierung
5.1.Analoge Fotografie: Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem
Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Diapositive
werden – sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist – dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten
des Vertragspartners zur Nutzung im Umfang der Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. zur Verfügung gestellt.
5.2. Digitale Fotografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der
Nutzungsbewilligung gemäß Punkt 3.6. besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft mangels abweichender ausdrücklicher
Vereinbarung nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner einvernehmlich festzusetzende Auswahl der hergestellten Bilddateien.
5.3. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite)
mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, insbesondere
bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw zu erneuern. Dies gilt insbesondere
auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc) bzw bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
5.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung bei jeder Art von Datenübertragung mit den
Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
5.5. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im all des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem
Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
6. Entgelt (Werklohn, Honorar)
6.1. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen für seine Leistungen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen
Preislisten zu.
6.2. Der Fotograf hat einerseits Anspruch auf ein Aufnahmehonorar, welches auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zusteht, wenn eine
Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
Darüber hinaus steht dem Fotografen beim Verkauf von Lichtbildern/Filmen ein Verkaufsentgelt und für die Erteilung einer über § 42 UrhG hinausgehenden
Nutzungsbewilligung gesondert ein Werknutzungsentgelt (Lizenzhonorar) in vereinbarter Höhe zu.
6.3. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sowie Materialkosten und sonstige Aufwendungen für Requisiten,
Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten und werden gesondert verrechnet. Dasselbe gilt für einen
überdurchschnittlichen organisatorischen bzw Besprechungsaufwand.
6.4. Die Preisangaben erfolgen in Euro und verstehen sich „ab Werk“ zuzüglich der Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie bei Versand der
Ware zuzüglich einer Versand- und Verpackungspauschale in Höhe von € 10,-
6.5. Im Zuge der Auftragsausführungvom Vertragspartner gewünschte Auftragsänderungen gehen zu seinen Lastenund werden gesondert verrechnet.
6.6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei Anschlussaufträgen sind wir nicht gebunden.
6.7. Für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen wird keine Gewähr übernommen.
7. Zahlung
7.1. Sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Wurde ein
Zahlungsziel vereinbart, sind die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Werktagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei einlangend beim Fotografen
zur Zahlung fällig.
7.2. Der Fotograf ist berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggebe die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über
teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen.
7.3. Der Fotograf ist berechtigt, Zahlungen unabhängig von deren Widmung zur Begleichung der ältesten fälligen Schuld sowie der darauf anerlaufenen
Verzugszinsen und Kosten zu verwenden und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
7.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden unabhängig vom Verschulden Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. sowie Zinseszinsen in der gesetzlichen Höhe
verrechnet. Darüber hinaus ist der Vertragspartner bei verschuldetem Zahlungsverzug verpflichtet, dem Fotografen sämtliche aufgewendeten, zur
zweckentsprechenden Eintreibung der Forderung notwendigen Kosten, wie etwa Anwaltshonorar und Kosten von Inkassobüros, zu refundieren und jeden
weiteren Schaden, insbesondere auch den Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten
anfallen, zu ersetzen.
7.5. Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung mit einer eigenen Forderung gegen den Fotografen nur dann berechtigt, wenn dieser zahlungsunfähig ist und
die Forderung des Vertragspartnersin einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht oder die Forderung vom Gericht rechtskräftig
festgestellt oder vom Fotografen anerkannt wurde.
7.6. Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
8. Gesetzliches Rücktrittsrecht
8.1. Gemäß § 11 FAGG kann der Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen
ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben,
müssen Sie den Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den
Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie müssen nachstehende Daten angeben:
Vorname Nachname/Firma:
Anschrift:
PLZ/Ort:
Tel.:
E-Mail:
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
8.2. Folgen des Widerrufs
Wenn Sie einen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der
zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt
haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns
eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit
Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die
Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich
zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
8.3. In nachstehenden Fällen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen:
• bei Verträgen über Dienstleistungen, wenn der Unternehmer – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers sowie einer Bestätigung
des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der vierzehntägigen
Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde;
• bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind;
• bei Verträgen über Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;
• bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten, wenn der Unternehmer – mit
ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der
Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs 2 oder § 7 Abs 3 – noch vor Ablauf der Rücktritts-
/Widerrufsfrist mit der Lieferung begonnen hat.
9. Pflichten des Vertragspartners
9.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erforderlichenfalls an derAuftragserfüllung mitzuwirken und den Fotografen nach seinen Kräften zu unterstützen.
Der Vertragspartner hat für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter hinsichtlich abgebildeter Gegenstände (zBWerke der
Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) und die Einholung der Zustimmung zur Abbildung von Personen (zB Modelle) zu sorgen.
Der Fotograf gewährleistetdie Zustimmung von Berechtigten, insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen
Verwendungszwecke (Punkt 3.6.).
9.2. Schad- und Klagsloshaltung: Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vollständig gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu
halten, falls er aufgrund von Verstößen gegen Rechtsvorschriften bzw des Verhaltens des Vertragspartners zivil- oder strafrechtlich verfolgt oder belangt bzw
gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen wird.
9.3. Im Falle der Beauftragung des Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert der Vertragspartner, dass er die hierzu
erforderlichen Rechte besitzt und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
9.4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bereitgestellte Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach
Aufforderung durch den Fotografen nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des
Vertragspartners einzulagern.
10. Annahmeverzug, Rücktritt des Vertragspartners
10.1. Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw die Leistungserbringung des Fotografen
verzögertoder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten,
wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag
(Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw Teilzahlungen) verstößt. Der Vertragspartner hat dem Fotografen jedenfallsden von ihm schuldhaft
verursachten Schaden zu ersetzen.
10.2. Bei Annahmeverzug hat der Vertragspartner allfällige Lagerkosten sowie die Kosten für die erfolglose An- und Ablieferung zu tragen. Trifft den
Vertragspartner ein Verschulden am Annahmeverzug hat er dem Fotografen darüber hinaus den ihm durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu
ersetzen. Der Vertragspartner trägt auch die Gefahr der Lagerung.
10.3. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminänderungen (zB aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand
entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleibt die Ware im Eigentum des Fotografen. Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko für die
Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.
11.2. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner untersagt.
11.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Fotografen vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit dieser unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte und in seinem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.
11.4. Gerät der Vertragspartner mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Fotografberechtigt, Rückgabe der Ware bis zur vollständigen
Befriedigung zu verlangen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.
11.5. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Fotograf erklärt den Rücktritt vom
Vertrag schriftlich.
12. Gewährleistung
12.1. Ein Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners auslösender Mangel liegt nur bei Abweichung des Fotografen vom vertraglich Geschuldeten vor. Die
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nurfür Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüber hinausgehende
Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen
des Vertragspartners beruhen bzw für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw Handhabung hervorgerufen werden, bestehen
jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche.
12.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Ware
an den Vertragspartner. Hat der Fotografden Mangel verschuldet, kann der Vertragspartnernach Maßgabe des § 933a ABGB binnen drei Jahren ab Kenntnis von
Schaden und Schädiger anstelle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen Schadenersatz fordern.
12.3. Ist die Nacherfüllung im Wege der Ersatzlieferung erfolgt, ist der Vertragspartner dazu verpflichtet, die zuerst gelieferte Ware innerhalb von 14 Tagen
an den Fotografen auf dessen Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung der mangelhaften Waren hat nach den gesetzlichen Vorschriften
zu erfolgen.
12.4. Die Abtretung der Mängelansprüche des Vertragspartners ist ausgeschlossen.
13. Schadenshaftung
Der Fotograf haftet für von ihm schuldhaft verursachte Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Schadenersatzansprüche für Sachschäden sind bei bloß
leicht fahrlässiger Verursachung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden an vom Vertragspartner zur Bearbeitung übernommenen Sachen, sowie Schäden,
die durch eine Verletzung der vertraglichen Hauptleistungspflichten eingetreten sind.
14. Abtretung
Der Vertragspartner darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen ganz oder teilweise auf Dritte
übertragen oder Dritten verpfänden.
15. Datenschutz
Der Fotograf ermittelt, speichert und verarbeitet die vom Vertragspartnerbekanntgegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse,
Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer etc.) sowie die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (wie zB
Bestelldatum, bestellte bzw gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten etc) unter Beachtung der
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes idgF für Zwecke der Vertragserfüllung. Der Fotograf verwendet die vom Vertragspartner mitgeteilten
personenbezogenen Daten ohne dessen gesonderte ausdrückliche Einwilligung ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Beantwortung von Anfragen, sofern
dieser in die weitere Verwendung seiner Daten, insbesondere zu Werbezwecken, nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Mangels Einwilligung in die Verwendung
derDaten zu Werbezwecken werden die Daten nach vollständiger Abwicklung des Vertrages und vollständiger Kaufpreiszahlung für die weitere Verwendung
gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Bei erteilter Einwilligung werden die Daten zu Werbezwecken
gespeichert. Der Vertragspartner kann eine erteilte Zustimmung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten jederzeit widerrufen.
16. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung vorliegt – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung
seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche
Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem § 78 UrhG sowie auf
Verwendungsansprüche gem § 1041 ABGB.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Vertragssprache
17.1. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das
Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Vertrages, gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens und der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart. Diese Rechtswahl gilt jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch
zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Vertragspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
17.2. Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat,
erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der
Beschäftigung hat.
17.3. Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch.